Firmenname für Freiberufler | Darauf müssen Sie achten

Firmenname für Freiberufler: Worauf sollte man achten?

23. September 2026 / 12 Min /
Firmenname für Freiberufler - Gründer versucht mithilfe von Brainstorming Unternehmensbezeichnung zu finden

Der Firmenname für Freelancer und Freiberufler sollte ansprechend und einprägsam sein, schließlich ist er der erste Eindruck, der auf Kunden gemacht wird. Ist der Firmenname ausgefallen und innovativ, bleibt er im Gedächtnis. Ist der Name langweilig, vergessen wir ihn wieder. Doch wie finden Selbstständige ihren Firmennamen? Und welche Namen sind überhaupt zulässig?

Viele Selbstständige kennen das bestimmt: Die Geschäftsidee wurde ausgearbeitet, es wurde eine ausführliche Marktforschung betrieben und womöglich sogar bereits ein Businessplan erstellt – nun soll die Tätigkeit natürlich direkt ausgeübt werden. Das Einzige, das jetzt aber noch fehlt, ist ein richtiger Unternehmensname, um als Freiberufler durchzustarten. Was nun?

Unternehmensbezeichnung oder Firmenname für Selbstständige?

Bei der Wahl der Unternehmensbezeichnung bzw. des Firmennamens müssen Selbstständige erst einmal wissen, zu welcher Berufsgattung sie gehören bzw. welche Rechtsform sie wählen werden.

Denn bei der Namensfindung für das eigene Unternehmen gibt es rechtliche Unterschiede für Freiberufler, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer. Außerdem spielt die Eintragung ins Handelsregister bei der Bezeichnung des eigenen Unternehmens eine Rolle.

Firmennamen können nur dann vergeben werden, wenn eine Firma gegründet wird. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Selbstständige Freelancer und Freiberufler werden meist nicht im Handelsregister eingetragen und daher auch nicht firmiert. Sie erhalten also streng genommen keinen richtigen Firmennamen – sondern sind unter ihrer Unternehmensbezeichnung tätig.

Unternehmensbezeichnung Vorgaben
Freelancer und Freiberufler sind meist unter ihrer Unternehmensbezeichnung tätig. Diese muss zwingend ihren Nachnamen bzw. Vor- und Nachnamen enthalten.

Freiberufler: Unternehmensbezeichnung ohne Gewerbe

Selbstständige, die einen sogenannten Katalogberuf nach § 18 EStG  ausüben, sind per Definition Freiberufler. Dazu zählen unter anderem Rechtsanwälte, Ärzte, Ingenieure, Architekten und Journalisten. Berufe wie Informatiker oder Hebamme stehen nicht im Katalog. Sie werden als ähnliche Berufe eingestuft, was in der Praxis vom Finanzamt im Einzelfall entschieden wird.

Wer einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, muss kein Gewerbe anmelden. 

Freiberufler müssen zwar ebenfalls mit ihrem bürgerlichen Namen auftreten, müssen aber im Gegensatz zum Gewerbe, nicht zwingend den persönlichen Vor- und Nachnamen in der Unternehmensbezeichnung einsetzen.

Es kann beispielsweise auch nur der Nachname genutzt werden. Zusätze als Geschäftsbezeichnungen sind ebenfalls erlaubt. Dabei ist es jedoch empfehlenswert, dass diese den freiberuflichen Charakter der Tätigkeit unterstreichen – was auch bei der Einstufung als Freiberufler durch das Finanzamt hilfreich sein kann.

Beispiele für Unternehmensbezeichnungen von Freiberuflern sind:

  • Paulus Physiotherapie
  • Heilbach Hebamme
  • Wieland Webdesign
  • Ingenieurbüro Fabritius
  • Peter Müller IT-Beratung
  • Max Mustermann Texterstellung
  • Olivia Berger, Philosophie und Beratung
BerufsgruppeBeispielWarum es funktioniert
IT und SoftwareSchnürlein SoftwareentwicklungNachname plus Leistung, sofort verständlich
Grafik und DesignGrafikdesign Giovannikurz & Branche steht vorn
BeratungOlivia Berger, Philosophie und BeratungZusatz unterstreicht die freiberufliche Tätigkeit
HandwerkFeinkost Franz FischerVor- und Nachname, Pflicht im Kleingewerbe
GesundheitHeilbach HebammeNachname genügt bei Freiberuflern
IngenieurwesenIngenieurbüro FabrioSachbezug plus Nachname

hinweis

Ein Hinweis für Freiberufler: Wählen Sie einen Zusatz, der die freiberufliche Tätigkeit erkennen lässt. Bezeichnungen wie „Handel“, „Vertrieb“ oder „Shop“ können das Finanzamt an Ihrer Einstufung zweifeln lassen. Dann droht Gewerbesteuer.

In Dokumenten zum Geschäftsverkehr ist dabei jeweils die vollständige Unternehmensbezeichnung inklusive des Vor- und Nachnamens zu verwenden. Dazu gehören:

  • geschäftliche Schreiben bzw. Geschäftsbrief (z. B. Rechnungen)
  • das Impressum der Website nach § 5 DDG
  • die Visitenkarte
  • die Signatur jeder E-Mail

Lese-Tipp: Freiberufliche Tätigkeit anmelden: So geht’s. Einfach Schritt-für-Schritt Anleitung mit Vorlage und Checkliste.

Gewerbetreibende: Vor- und Nachname in Unternehmensbezeichnung Pflicht

Gewerbetreibende Einzelunternehmen haben ebenfalls rechtlich keine Firmenbezeichnung, wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Somit unterstehen sie – wie auch Freiberufler – nicht dem HGB.

Im Gegensatz zu freiberuflichen Selbstständigen sind Gewerbetreibende unter ihrer Unternehmensbezeichnung tätig, die den bürgerlichen Vor- und Nachnamen enthalten muss. Eine Abkürzung des Vornamens ist untersagt.

Zusätzlich zum Eigennamen sind Branchen- und Sachbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Fantasiebegriffe (auch in Kombination) in der Unternehmensbezeichnung erlaubt. Auch zulässig sind zusätzliche Bezeichnungen, die auf die Produkte oder Leistungen hinweisen, wie zum Beispiel:

  • Floristik Eva Blume
  • Feinkost Franz Fischer
  • Dora Dreier Drogerieversand24

Bei allen Zusätzen und Fantasiebezeichnungen gilt es vorher zu prüfen, ob die Bezeichnung nicht bereits als Firma oder Marke eingetragen ist, oder von anderen Unternehmen als Logo oder Geschäftsbezeichnung genutzt wird. Das geht kostenlos mit dem Recherche-Verzeichnis des Deutschen Patent- und Markenamts.

Zusätzlich kann eine Geschäftsbezeichnung (beispielsweise für Lokale oder Institute) beigefügt werden. Beispielsweise:

  • Brauhaus zum goldenen Dackel
  • Schönheitsinstitut Lotus

Diese dürfen ohne Unternehmensbezeichnung (Vor- und Nachname) auf Werbematerialien gedruckt bzw. angezeigt werden.

Im gewerblichen Geschäftsverkehr ist jedoch zwingend die vollständige Unternehmensbezeichnung mit Vor- und Nachnamen zu verwenden. Geschäftsverkehr bedeutet auch hier Korrespondenz, Rechnungen, die eigene Website etc.

Dasselbe gilt auch für Freelancer, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Auch sie müssen sowohl ihren Vor- als auch Nachnamen im Geschäftsverkehr nutzen.

tipp

Einzelunternehmer – sowohl Gewerbetreibende als auch Kleinunternehmer und Freiberufler – können eine nicht geschützte Fantasiebezeichnung für ihr Logo wählen.

Unternehmen mit Handelsregistereintrag: Der Firmenname

Gewisse Rechtsformen erfordern den Eintrag ins Handelsregister. Darin wird festgehalten, wer hinter den eingetragenen Unternehmen steht. Eine Eintragungspflicht gilt für

  • Kaufleute (e. K.)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG)

Generell können sich Einzelunternehmer, Kleinunternehmer und GbR auch freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.

Ein Eintrag ins Handelsregister bewirkt, dass Sie zur Firmierung berechtigt sind – also für das eigene Unternehmen einen „eigenen“ Namen aussuchen dürfen und nicht zwingend mit dem eigenen Vor- und Nachnamen auftreten müssen. Vorgegeben ist jedoch, dass die Rechtsform genannt und der gewählte Firmenname der Wahrheit entsprechend und nicht irreführend ist.

Firmenname Vorgaben
Unternehmen mit Handelsregistereintrag dürfen firmieren. Ihnen steht frei, welchen Firmennamen sie wählen – solange er den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Name für ein Einzelunternehmen: Wichtige Vorgaben

Ein Einzelunternehmen hat keinen Firmennamen, solange es nicht im Handelsregister eingetragen ist. Es tritt unter einer Unternehmensbezeichnung auf. Einzelunternehmen ist der Oberbegriff für drei Gruppen, die unterschiedlich behandelt werden: Freiberufler, Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute.

Woran Sie sich halten müssen, hängt also davon ab, zu welcher Gruppe sie gehören.

Art des EinzelunternehmensWas im Namen stehen mussBeispiel
Freiberuflermindestens der NachnameWieland Webdesign
Kleingewerbetreibender ohne HandelsregistereintragVor- und Nachname, ausgeschriebenEva Blume Floristin
Eingetragener Kaufmann (e. K.)frei wählbar, Rechtsformzusatz Pflicht nach § 19 HGBTonbau, e. K.

Der Vorname darf bei Kleingewerbetreibenden nicht abgekürzt werden. Aus der Bezeichnung. muss hervorgehen, dass Inhaber und Unternehmen ein und dieselbe Person sind, das ist der Grund für die Regel.

Fantasienamen im Einzelunternehmen

Eine Fantasiebezeichnung ist erlaubt, aber sie ersetzt den eigenen Namen nicht. Ohne Handelsregistereintrag kombinieren Sie also beides: „Eva Blume Blütenzauber“ ist erlaubt, „Blütenzauber“ allein allerdings nicht.

Für Werbung gilt eine Ausnahme. Auf Flyern, am Schaufenster oder im Instagram-Profil dürfen Sie die reine Geschäftsbezeichnung verwenden. Sobald es geschäftlich wird, muss der vollständige Name daneben stehen. Also auf Rechnungen, im Impressum nach § 5 DDG, in Angeboten und in der E-Mail-Signatur.

Namen eines Einzelunternehmens ändern

Ohne Handelsregistereintrag ändern Sie Ihre Unternehmensbezeichnung ganz formlos. Es gibt kein Register, in dem die Bezeichnung steht. Ändert sich dabei auch die Tätigkeit, ist eine Gewerbeummeldung nötig.

Bei einem eingetragenen Kaufmann läuft das aber anders. Die Änderung der Firma muss notariell beglaubigt und beim Registergericht angemeldet werden. Rechnen Sie hier mit Notar- und Gerichtskosten im niedrigen dreistelligen Bereich.

Firmenname prüfen: Ist mein Wunschname noch frei?

Prüfen Sie Ihren Wunschnamen, bevor sie ihn verwendet. Das ist in vier Quellen möglich: Jede Quelle deckt ein anderes Risiko ab. Und: Alle vier sind kostenlos.

  1. Handelsregister unter Handelsregister.de. Die Seite zeigt eingetragene Firmen. Zwei gleiche Firmennamen sind zulässig, solange sie zu verschiedenen Registergerichten gehören.
  2. DPMAregister des Deutschen Patent- und Markenamts. Zeigt eingetragene Marken in Deutschland. Eine ältere Marke sticht Ihren jüngeren Namen, auch wenn Sie ihn nie als Marke angemeldet haben.
  3. eSearch plus beim EUIPO. Zeigt Unionsmarken, die in Deutschland ebenfalls gelten.
  4. Domain und Social Media. Kein Rechtsrisiko, aber ein praktisches. Ein Name ohne freie Domain kostet Sie später Geld.

Wer sich ins Handelsregister eintragen lässt, bekommt zusätzlich eine kostenlose Vorprüfung bei der zuständigen IHK. Sie prüft die Anforderungen aus §§ 18 und 19 HGB: Unterscheidungskraft, Irreführungsverbot, Rechtsformzusatz.

Zwei Rechtsgrundlagen sollten Sie aber kennen. § 12 BGB schützt Ihren bürgerlichen Namen. § 5 MarkenG schützt geschäftliche Bezeichnungen, sobald sie im Geschäftsverkehr benutzt werden. Ein Eintrag ist dafür nicht nötig. Wer einen Namen zuerst benutzt, hat das ältere Recht.

Name einer GbR

Gründen Sie zu zweit oder mit mehreren gemeinsam, greift eine andere Regel. Eine nicht eingetragene GbR tritt unter den Namen aller Gesellschafter auf, ergänzt um den Zusatz GbR.

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es aber noch eine Alternative. Eine GbR kann sich freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen und heißt dann eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz eGbR. Mit der Eintragung darf sie einen frei gewählten Namen führen, ähnlich wie eine Firma.

Warum ist ein guter Firmenname für Freiberufler überhaupt wichtig?

Jeder würde gerne unter einem markanten Namen als Freiberufler bekannt werden, um sich von anderen Unternehmen abzuheben und eine klare Identität zu etablieren. Dass aus Firmennamen Marken werden können, die einen eigenen Wert mit sich bringen, wissen wir spätestens seit Apple oder Nike.

Auch wenn das erstmal sehr weit weg klingt – auch für Freelancer ist eine eigene Identität wichtig. Eine sogenannte Corporate Identity (CI) hilft einer Firma dabei, sich von anderen Unternehmen abzuheben. Diese drei Punkte beinhaltet eine Corporate Identity:

  1. Corporate Design: Das äußere Erscheinungsbild, bestehend aus einem Logo, Schriftzug und/oder Slogan bzw. Claim.
  2. Corporate Communication: Die Sprache und Tonalität des Unternehmens.
  3. Corporate Behaviour: Umfasst Punkte für die Art der Zusammenarbeit, der Produktion, Umweltschutz und Ethik.

tipp

Ein guter Firmenname ist für Unternehmen immens wichtig. Er vermittelt, wenn er gut gewählt wird, sofort ein Bild von der Firma und ihrer Tätigkeit. Ist der Name zudem einprägsam und logisch, erinnert man sich gut daran.

Der Name kommt vor der Anmeldung

Auch wenn die Möglichkeiten der Unternehmensbezeichnung für Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag etwas eingeschränkter sind, besteht trotzdem die Chance, durch treffende Formulierung in der Unternehmensbezeichnung eine eigene Identität zu schaffen.

Wichtig ist dabei, dass Selbstständige sich Gedanken darüber machen, wie sie als Unternehmer auftreten und wirken wollen. Es sollte sich daher schon vor der Gründung überlegt werden, welche Namen infrage kommen. Hierbei darf gerne auch mit verschiedenen Varianten gespielt werden, bevor das Unternehmen angemeldet wird.

Fazit: Ein guter Name ist gar nicht so einfach

Die Namensgebung für Unternehmen stellt sich oft als recht schwierig dar. Es muss zwischen Firmen-, Unternehmens- und Geschäftsbezeichnung unterschieden werden und Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind – z. B. (Klein-)Gewerbetreibende und Freiberufler – gelten nicht als Firma und können somit auch nicht offiziell firmieren. Sie sind als Selbstständige unter ihrer Unternehmensbezeichnung tätig, die aus dem Namen des Inhabers bestehen muss.

FAQ

Freiberufler führen ein Unternehmen und keine Firma nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Daher können Freelancer nicht firmieren und sich auch keinen eigenen Firmennamen aussuchen wie zum Beispiel „Kreativlounge“ oder „IT-Stube“.

Dafür können sich Freiberufler eine Unternehmensbezeichnung aussuchen, die mindestens den Nachnamen des freien Mitarbeiters enthalten muss. Zusätzlich kann die Branchenbezeichnung gewählt werden, etwa „Grafikdesign Giovanni“ oder „Schnürlein Softwareentwicklung“.

Eine Firmenbezeichnung, auch als Firmenname oder Unternehmensname bekannt, ist der rechtlich eingetragene Name, unter dem ein Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt. Dieser Name dient der Identifikation des Unternehmens und wird in der Regel im Handelsregister eingetragen.

Die Firmenbezeichnung kann den Namen des Inhabers, eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit oder eine Fantasiebezeichnung enthalten. Sie muss bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen, wie zum Beispiel Unterscheidbarkeit von anderen Unternehmen und Wahrheitsgehalt, um Verwechslungen und Irreführungen zu vermeiden.

Wird ein Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, handelt es sich dabei rechtlich gesehen um eine „Firma“ – es findet eine Firmierung statt.

Die Eintragung kann dabei mit jeder beliebigen Phantasiebezeichnung, Sachbezeichnung oder Namensbezeichnung und einer Kombination daraus erfolgen. Eine beispielhafte Firmenbezeichnung wäre etwa „Lukas Lauser – Logisch Logistik GmbH“. Die Rechtsform muss dem Firmennamen immer beigefügt werden (OHG, KG, AG, GmbH, UG, etc.)

Firmennamen, die sich nicht von anderen Firmen unterscheiden, sind unzulässig. Gibt es zum Beispiel bereits eine Firma mit dem Namen „Müller-Mühle GmbH“, darf man seine Firma nicht auch so nennen. Damit eine Firma eine solche Unterscheidungskraft besitzt, darf sie außerdem nicht nur die Branchenbezeichnung enthalten, zum Beispiel „Gebäudereinigung GmbH“.

Zusätzlich dürfen Firmennamen nicht irreführend sein. Das bedeutet, dass der Firmenname, z. B. „Best Organic Foods OHG“ nicht erlaubt wäre, wenn die Firma tatsächlich gar keine biologischen Lebensmittel herstellt oder verkauft.

Man unterscheidet zwischen der Sachfirma, der Namens- oder Personenfirma, der Fantasiefirma und der gemischten Firma. Die Sachfirma enthält die Branchenbezeichnung, Rechtsform und einen Namenszusatz, um sie von anderen Firmen zu unterscheiden, z. B. „Premium Lebensmittelhandel OHG“.

Die Namensfirma verwendet den Vor- und Nachnamen oder nur den Nachnamen zusätzlich zur Rechtsform, etwa „Hannes Hohlbein GmbH“. Mit einer Fantasiefirma kann man kreativ werden, denn hier denkt man sich zur Rechtsform eine eigene Bezeichnung aus, z. B. „Kulturschock AG“. Gemischte Firmen wählen eine Bezeichnung aus allen drei Varianten wie „Electric Emsig E-Commerce UG“.

Prüfen Sie den Namen in vier Quellen, alle kostenlos. Im Handelsregister unter handelsregister.de sehen Sie eingetragene Firmen. Im DPMAregister finden Sie deutsche Marken, bei eSearch plus des EUIPO die Unionsmarken. Zusätzlich lohnt eine Suche nach freier Domain und freien Social-Media-Namen. Wer ins Handelsregister eingetragen wird, kann den Namen vorab kostenlos von der IHK prüfen lassen.

Ja, aber nur als Ergänzung. Ohne Handelsregistereintrag muss der eigene Name in der Unternehmensbezeichnung stehen. Zulässig ist „Eva Blume Blütenzauber“, nicht zulässig ist „Blütenzauber“ allein. Auf Werbematerial dürfen Sie die reine Geschäftsbezeichnung zeigen, im Geschäftsverkehr nicht.

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